Vermietbedingungen Bremer Arbeitsbühnen Vermietung GmbH &
Co. KG
1. Gültigkeit
Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im
Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies
gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, wenn beim Zustandekommen des
jeweiligen Vertrags nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser
Bedingungen hingewiesen wird.
Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so
gilt die Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung
beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am
nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
2. Betriebsanleitung, Bedienungshinweise, Verhalten bei Unfällen
Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der
Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein
Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist
verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen
Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er
diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne
Verschulden.
3. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich die schriftliche
Vereinbarung mit dem in der Auftragsbestätigung und bei Übergabe
wiedergegebenen Inhalt. Diese gilt als abschließende Vereinbarung, soweit
nicht bewiesen wird, dass zusätzliche Absprachen bewusst nicht aufgenommen
wurden. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden
erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche
Abschrankungen und die Einholung eventueller erforderlicher
Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag,
nicht zu unserem Leistungsumfang.
4. Einsatz, Rückgabe
Unsere Geräte dürfen nur von (durch uns) eingewiesenen Fahrern und unter
eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und
Unfallverhütungsvorschriften sowie nur im Gebiet der Bundesrepublik und den
EU-Staaten eingesetzt werden. Außerhalb dieses Gebietes besteht keinerlei
Versicherungsschutz.
Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit.
Er ist verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn nach Bauten im Einsatzbereich
wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, sowie auf eventuelle
Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten zu erkundigen und unsere Fahrer
unaufgefordert zu informieren. Der Vermieter liefert das Gerät bis zum
Objekt. Das Einbringen des Geräts in das Objekt ist Aufgabe des Mieters.
Unsere Geräte dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen
Korbbelastung eingesetzt werden. Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich
untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher
Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu
einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung
übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung zurückzugeben. Die Mietzeit
endet bei der Vermietung von Geräten, die vom Mieter beim Vermieter abgeholt
werden, erst, wenn diese zurückgebracht und dem Vermieter übergeben worden
sind. Bei der Vermietung von Arbeitsbühnen, die vom Vermieter geliefert und
abgeholt werden, endet die Mietzeit, wenn die Arbeitsbühne außerhalb ihrer
Einsatzstelle des jeweiligen Objektes zur jederzeitigen Abholung bereit
steht und der Mieter dies dem Vermieter schriftlich mitgeteilt hat.
Außerhalb der Einsatzzeiten muss der Mieter das Gerät vor Fremdbenutzung
schützen. Etwaige Fremdbenutzung geht zu Lasten des Mieters.
Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die eine sofortige Weiterbenutzung
des Geräts in Frage stellen, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, uns
bei Rückgabe darauf hinzuweisen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten
im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Eine Rücknahme erfolgt nur während unserer Geschäftszeiten, soweit ein
andererRückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Geräts
vereinbart wurde.
5. Angebote, Preise und Berechnung
Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind
unverbindlich.
Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des
betriebsbereiten Geräts (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende
Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter
gestellten Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote
für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind
wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige
Preisliste zugrunde zu legen.
An- und Abfahrt zählen als Mietzeit und richten sich nach dem Zeitbedarf ab
und bis Betriebshof. Der Einsatz an Samstagen, Sonn- und Feiertragen sowie
im Mehrschichtbetrieb (Betrieb über die vereinbarte tägliche Mietdauer von
7:00 bis 18:00 Uhr) ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns gestattet.
Beim Mehrschichtbetrieb werden für die Nutzung von 10-14 Stunden pro
Arbeitstag 0,5 Tage zusätzlich berechnet, für die Nutzung von 14-18 Stunden
pro Arbeitstag 1 Tag zusätzlich.
Übernehmen wir ausdrücklich die Abschrankung und/oder die Einholung
behördlicher Genehmigungen, so werden die entsprechenden Kosten zusätzlich
berechnet. Alle in Angeboten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen
und Mitteilungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei
zu bezahlen und können, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den
ältesten Schuldposten oder nach unserer Wahl auf Zinsen und Kosten
verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel
hereinzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter
Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere
Zahlungsverpflichtungen.
Stets sind wir berechtigt, Abschlags- und angemessene Vorschusszahlungen zu
verlangen.
Werden vereinbarte oder die vorstehenden geregelten Zahlungen, gleich aus
welchem Grund, nicht geleistet und/oder Zahlungstermine nicht eingehalten,
sind wir berechtigt, alle auch bisher valutierte Forderungen fällig zu
stellen und sofortige Zahlung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt,
uns entstehende Verzugszinsen sowie von Kaufleuten vom Zeitpunkt der
Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen, letztere in Höhe
von 5% über dem Basiszinssatz, zu berechnen. Wir sind berechtigt, aus einem
anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt,
eventuell noch ausstehende Leistungen bis zu Bewirkung rückständiger
Zahlungen zurück zu halten und vom Mieter angemietete Arbeitsbühnen sofort
stillzulegen und vom Objekt abzuholen.
Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist
ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen
Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise
zurückzubehalten.
Setzt der Mieter unsere Geräte gewerblich auf fremden Grundstücken ein, so
werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn-/Dienstleistungsforderungen
sicherungshalber an uns abgetreten. Übersteigt der Wert der uns zustehenden
Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf
Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden
Wert nach unserer Wahl verpflichtet. Wir legen die Abtretung nur offen, wenn
auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn wir in sonstiger Weise
Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erhalten.
6. Fristen und Termine
Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen
bereitzustellen. Verbindlich sind Termine nur, wenn sie als Fixtermine
gekennzeichnet sind. Wird ein Termin aus leicht fahrlässigem Verhalten
unserer Mitarbeiter nicht eingehalten, so ist der Mieter berechtigt, eine
Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für
jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v.
H. im ganzen aber höchstens 5 v. H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erfüllt werden konnte. Alle
weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7. Gewährleistung
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und
Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen
schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist
jeder Anspruch ausgeschlossen. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der
Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Ansonsten ist jeder
Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden
ausdrücklich ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.
8. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz
Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden,
haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei.
Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter auch für alle durch den
Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen
Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet,
so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den
Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab.
Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu
erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der
Ansprüche. Bei Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet
der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischenRückgabe und Beginn der
Öffnungszeiten entstehen.
Gegen Bezahlung der in den Prospekten und Preislisten angegebenen Prämien
sind unsere Kunden wie folgt mitversichert und zwar nach Prämienhöhe mit
einer Selbstbeteiligung von EUR 1.000,- .
• für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen
Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mindestens EUR 2 Mio.,
der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen zugrunde gelegt sind.
Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere bei Unfällen hat der Mieter für
uns zu erfüllen. Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung;
• gegen Maschinenbruch unter Zugrundelegung der allgemeinen Bedingungen
für die Maschinen und Kaskoversicherung für fahrbare Geräte (ABMG);
• gegen Ausfallschäden.
Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die von uns
vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er uns gegenüber
auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den
Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei
Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Der Ausfallschaden wird
auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschaliert wie
folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird,
ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale:
für die ersten 5 Arbeitstage: 80%, für die folgenden 15 Arbeitstage: 70%,
für darüber hinausgehende Zeiträume: 50%, jeweils des Listenpreises.
Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von
ihm abgeschlossenen Verträgen an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und
Folgeschäden versichert sind.
Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den
Versicherungsverträgen insbesondere auch aus den AKB und ABMG
eigenverantwortlich zu beachten. Auch wenn die empfohlene Versicherung
abgeschlossen wird, so besteht gleichwohl kein Versicherungsschutz für
Schäden aus folgenden Ursachen:
1. übermäßiger Beanspruchung (Ziff. 4);
2. Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten,
insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
3. Weitervermietung oder Überlassung des Gerätes an einen nicht berechtigten
Fahrer;
4. grob fahrlässige oder vorsätzliche' Verursachung eines Unfalls oder einer
Beschädigung, sowie Benutzung unter Einwirkung von Alkohol;
5. aufgrund des, mit der Übernahme vom Mieter bestätigten, ordnungsgemäßen
Zustandes von Gerät und Fahrzeug, insbesondere Bereifung, Seile,Schläuche,
Öle, Riemen, Kabel und Ketten, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko
von Schäden an diesen Sachen. Diese sind nicht von der Maschinenversicherung
abgedeckt und daher nach Maßgabe des vorstehenden Satzes zu ersetzen.
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen a), b) und
e) schuldhaft und in den Fällen c) und d) nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das
Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.
9. Abtretung von Ansprüchen
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf
jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist
ausgeschlossen.
10. Weitervermietung
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte
Fahrer sindim Übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins,
Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor Ordnungsgemäß
eingewiesen wurden.
11. Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute
ausschließlich Bremen, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es
gilt ausschließlich deutsches Recht.
